Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Beschaffung und Wartung von

EDV-Hard- und -Software sowie die Erbringung

von sonstigen EDV-Dienstleistungen

 

 

A. Allgemeine Regelungen

 

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und
Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden
„Kunden“ genannt) und der für die Wartung von Hardware und die Erbringung von sonstigen

 

1.2 Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen
dem Kunden und der. Nebenabreden, Änderungen oder
Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung der Wirksamkeit.

 

 

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Rechnungen der für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen

Vertragsbeziehungen sind innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne
Skontoabzug zu bezahlen.

 

2.2 Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung
Zahlungsverzug aus und der hat Anspruch auf 8% Verzugszins
sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren
Schadens.

 


B. Beschaffung von Hard- und Software

3. Vertragsschluss

3.1 Das Angebot der einschliesslich offerierter Demonstrationen erfolgt
unentgeltlich.

3.2 Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die
während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese
gebunden.


Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages
oder die schriftliche Annahme der Offerte.


Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für
die verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den
damals gültigen Ansätzen der
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4. Lieferung

4.1 Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der
Auftragsbestätigung der ,
nie jedoch vor Klärung aller technischer Einzelheiten.
Wird kein spezieller Liefertermin ausdrücklich fest vereinbart, liefert die
in der Regel in Absprache mit dem Kunden.

 

4.2 Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch
Vertragspartner der und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die
unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur
Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

 

4.3 Der Versand von Produkten durch die erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang

dem Transporteur gemeldet werden.

 

4.4 Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen

nach Warenempfang schriftlich bei der geltend zu machen,
andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum
von der und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit
übereignet werden.

5.2 Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der
verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in Schweizer Währung.



5.3 Die erbringt die Lieferung zu Festpreisen. Die Vergütung gilt alle
Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die
Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installationskosten, die Kosten für
eine erste Instruktion, die Spesen, allfällige Lizenzgebühren, die Verpackungs-,
Transport- und Abladekosten.

5.4 Die ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder
anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

 

6. Garantie

6.1 Die Garantiezeit für die von der gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit. Sie beträgt maximal 12 Monate ab Lieferdatum.

Teile, die in der Garantiefrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter
Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden,
bessert die kostenlos aus oder ersetzt sie.
Die Garantieleistung umfasst die notwendigen Teile ohne die Arbeitszeit.


Jeder weitere Anspruch gegenüber der , insbesondere
Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.
Von der Garantie nicht erfasst werden sodann Schäden infolge Missachtung von
Betriebsvorschriften sowie Schäden als Folge
anderer Gründe, deren Ursache nicht bei der liegen.

 

6.2 Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt nur unter den folgenden
Voraussetzungen vor:

a) der Fehler muss dokumentierbar und reproduzierbar sein und


b) der Fehler bewirkt beim bestimmungsgemässen Gebrauch auf dem bezeichneten

Computersystem und unter den in der Anleitung definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen eine Abweichung in Funktionen und Leistungen, welche die Anwendung für den bestimmungsgemässen Gebrauch aufheben
oder erheblich mindern.

 

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel der umgehend mitzuteilen. Für Schäden aus verspäteter Mängelrüge
entfällt jegliche Haftung von der .

6.4 Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche
weitergehende Gewährleistungspflicht von der vollumfänglich
wegbedungen.


C. Wartung und Pflege

7. Umfang von Wartung und Pflege


7.1 Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der
gelieferten Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur
Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von
Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur
und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen.


7.2 Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch
Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der
gelieferten Einrichtung, unsachgemässe Behandlung entstanden sind
sowie der Ersatz von Verschleissund/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen
werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der
in Rechnung gestellt.


Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die
Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller).


Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle
Erweiterungen der Software.
Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen
der in Rechnung gestellt.


7.3 Auf Verlangen beteiligt sich die an der Suche nach der
Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme
bzw. Komponenten auftritt.

Weist die nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete
Hard- oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen zu den
aktuellen Tarifen der in Rechnung gestellt.

7.4 Die behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch
Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte
einzustehen haben.

 

8. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit

Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die
Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und
Unterhaltsvertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege.
Die beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich,

spätestens aber innert der im Wartungsvertrag resp. im Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit.


Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die
Störungsmeldestelle der und dem fachkundigen Eingreifen mittels
Fernwartung oder vor Ort.

 


9. Dokumentation, Protokoll und Rapport

9.1 Die stellt sicher, dass die entsprechende Dokumentation soweit
erforderlich nachgeführt wird.

9.2 Die führt ein Wartungs- und Pflegeprotokoll soweit vorgesehen und
stellt es dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung. Es enthält jene Informationen,
welche für den weiteren Betrieb wesentlich sind.

9.3 Wird die Instandsetzung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport.
Dieser nennt Datum, Art und Dauer des Einsatzes. Dieser Rapport wird durch den
Kunden gegengezeichnet.

 

10. Vergütung/Zahlungsbedingungen

 

10.1 Die erbringt ihre Leistungen zu den im Wartungsvertrag und
Unterhaltsvertrag vereinbarten Wartungs- und Aufwandsansätzen bzw.
Aufwandspauschalen.

10.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind.
Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der werden zusätzlich verrechnet. Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

 

11. Gewährleistung

11.1 Die gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistung entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft.

11.2 Sind Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Die behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.

 

11.3 Hat die die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung die entsprechenden Massnahmen von einer qualifizierten Dritt Unternehmen erbringen
lassen. Die Kosten werden je zur Hälfte von der
und vom Kunden getragen.

11.4 Die Mängelrechte (gem. 11.1 bis 11.3) verjähren innert einem Jahr ab Ausführung der
Wartungs-oder Pflegeleistung. Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.
Für arglistig verschwiegene Mängel können die Mängelrechte während zehn Jahre
nach Ausführung geltend gemacht werden.


12. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Ist der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er vorbehältlich bestehender Wartungsverpflichtungen aus Verträgen für die Beschaffung von Hard- und Software jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich, vorbehältlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt für die 2 Monate, für den Besteller 1 Monat. Vorausbezahlte Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.

 

D. Schlussbestimmungen

 

13. Geheimhaltung

13.1 Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch
allgemein zugänglich sind.

13.2 Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige
Konsultationspflicht.

13.3 Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


13.4 Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein
Verschulden trifft.

Diese beträgt je Fall eine Jahresvergütung im Zeitpunkt der Verletzung, höchstens jedoch € 0,00.– je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von
der Geheimhaltungspflicht.

 

14. Gerichtsstand

14.1 Als Gerichtsstand wird Bochum Deutschland niedergelegt, sofern gegenseitig
schriftlich nichts anderes vereinbart wird.

 

15.Haftung für Schäden

Blueworker haftet für den von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie
noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn u.ä. Die haftet bis zur Höhe einer Jahresvergütung des Kunden, maximal aber bis € 0,00.
Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für Personen- und

Sachschäden. Im weiteren wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.

16. Abtretung, Übertragung und Verpfändung

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden.
Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.

 

 

Bochum den, 24.09.2019

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